Informationen zur Grundsteuerreform

 

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und der daraus folgenden gesetzlichen Neuregelungen dürfen die Kommunen ab 2025 die Grundsteuer nur nach neuem Recht erheben. Hierfür ist der gesamte Grundstücksbestand durch die Finanzämter neu zu bewerten. Dafür bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten:

  1. Bewertung der Grundstücke (ergibt den Grundsteuerwert)
  2. Multiplikation des Grundsteuerwertes mit einer Steuermesszahl (ergibt den Grundsteuermessbetrag)
  1. Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit einem Hebesatz der Kommune (ergibt die Grundsteuer)

Die neue Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 von den Kommunen festgesetzt.

 Alle Grundstückseigentümerinnen/eigentümer sind verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Diese Möglichkeit steht voraussichtlich ab dem 01.07.2022 über „Mein ELSTER“ www.elster.de zur Verfügung.

Wer bereits ein registriertes Benutzerkonto bei ELSTER hat, kann dieses auch für die Abgabe der Feststellungserklärung verwenden.

Wer kein Benutzerkonto hat, kann sich schon jetzt bei ELSTER registrieren. Angehörige im Sinne des § 15 Abgabeordnung (AO) dürfen die Erklärung von Familienmitgliedern über ihr eigenes ELSTER-Benutzerkonto übermitteln.

In der Erklärung sind grundstücksbezogene Daten anzugeben, die teilweise schon im Vorfeld zusammengetragen werden können. Hierzu zählen unter anderem:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragen
  • Wohnfläche je Wohnung
  • Bruttogrundfläche (bei Nichtwohngrundstücken)
  • Für land- und forstwirtschaftliche Flächen ist anzugeben, wie diese genutzt werden.

Weiterhin müssen stichtagsbezogen auf den 01.01.2022 für den Bereich des Grundvermögens der Bodenrichtwert sowie für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen die Ertragsmesszahl angegeben werden.

Diese Daten können kostenlos abgerufen werden unter

www.geodaten-mv.de/grundsteuerdaten

 Zur Hilfeleistung bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes sind Personen

(Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) und Gesellschaften (Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) befugt.

 Alle Grundstückseigentümerinnen/eigentümer, die über Grundbesitz in Mecklenburg/Vorpommern zum 01.01.2022 verfügen und kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten sich beim zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Steuerportal www.steuerportal-mv.de

oder auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministeriuem.de.